§ 58 Zuschlag und Zuschlagskriterien
Stand: 01.07.2026
Wird zitiert von 42
Nach Gewicht
- BayObLG, 11.06.2025 – Verg 9/24 e
- OLG Düsseldorf, 27.06.2018 – Verg 59/17
- KG, 04.06.2025 – Verg 6/24
- OLG Düsseldorf, 26.07.2018 – Verg 23/18
- OLG Schleswig, 21.11.2025 – 54 Verg 4/25
- Vergabekammer Südbayern, 14.03.2023 – 3194.Z3-3_01-22-57
Zuletzt entschieden
- Vergabekammer Westfalen, 30.01.2026 – VK 2 - 75/25
- Vergabekammer Südbayern, 25.11.2025 – 3194.Z3-3_01-25-59
- Vergabekammer Westfalen, 21.11.2025 – VK 1 - 56/25
42 Entscheidungen zu § 58 VgV →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 58 VgV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VgV%202016/58#abs-1 (1) Der Zuschlag wird nach Maßgabe des § 127 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VgV%202016/58#abs-2 (2) Die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots erfolgt auf der Grundlage des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses. Neben dem Preis oder den Kosten können auch qualitative, umweltbezogene oder soziale Zuschlagskriterien berücksichtigt werden, insbesondere:
Der öffentliche Auftraggeber kann auch Festpreise oder Festkosten vorgeben, sodass das wirtschaftlichste Angebot ausschließlich nach qualitativen, umweltbezogenen oder sozialen Zuschlagskriterien nach Satz 1 bestimmt wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VgV%202016/58#abs-3 (3) Der öffentliche Auftraggeber gibt in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen an, wie er die einzelnen Zuschlagskriterien gewichtet, um das wirtschaftlichste Angebot zu ermitteln. Diese Gewichtung kann auch mittels einer Spanne angegeben werden, deren Bandbreite angemessen sein muss. Ist die Gewichtung aus objektiven Gründen nicht möglich, so gibt der öffentliche Auftraggeber die Zuschlagskriterien in absteigender Rangfolge an.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VgV%202016/58#abs-4 (4) Für den Beleg, ob und inwieweit die angebotene Leistung den geforderten Zuschlagskriterien entspricht, gelten die §§ 33 und 34 entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VgV%202016/58#abs-5 (5) An der Entscheidung über den Zuschlag sollen in der Regel mindestens zwei Vertreter des öffentlichen Auftraggebers mitwirken.