§ 59 Berechnung von Lebenszykluskosten
Stand: 10.06.2019
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VgV%202016/59#abs-1 (1) Der öffentliche Auftraggeber kann vorgeben, dass das Zuschlagskriterium „Kosten“ auf der Grundlage der Lebenszykluskosten der Leistung berechnet wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VgV%202016/59#abs-2 (2) Der öffentliche Auftraggeber gibt die Methode zur Berechnung der Lebenszykluskosten und die zur Berechnung vom Unternehmen zu übermittelnden Informationen in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen an. Die Berechnungsmethode kann umfassen
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VgV%202016/59#abs-3 (3) Die Methode zur Berechnung der Kosten, die durch die externen Effekte der Umweltbelastung entstehen, muss folgende Bedingungen erfüllen:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VgV%202016/59#abs-4 (4) Sofern eine Methode zur Berechnung der Lebenszykluskosten durch einen Rechtsakt der Europäischen Union verbindlich vorgeschrieben worden ist, hat der öffentliche Auftraggeber diese Methode vorzugeben.