§ 31 Leistungsbeschreibung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 47
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 09.10.2025 – 11 Verg 3/25Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 21.07.2020 – 11 Verg 9/19Zitiert von 3
- KG, 04.06.2025 – Verg 6/24
- OLG Düsseldorf, 10.07.2024 – Verg 2/24
- Vergabekammer des Landes Hessen, 25.04.2017 – 69d-VK-03/2017
- OLG Brandenburg, 08.07.2021 – 19 Verg 2/21Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- LG Köln, 05.03.2026 – 14 O 195/24
- OLG Celle, 02.12.2025 – 13 Verg 8/25
- OLG Dresden, 12.11.2025 – 6 Verg 2/25Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 31 VgV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VgV%202016/31#abs-1 (1) Der öffentliche Auftraggeber fasst die Leistungsbeschreibung (§ 121 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen) in einer Weise, dass sie allen Unternehmen den gleichen Zugang zum Vergabeverfahren gewährt und die Öffnung des nationalen Beschaffungsmarkts für den Wettbewerb nicht in ungerechtfertigter Weise behindert.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VgV%202016/31#abs-2 (2) In der Leistungsbeschreibung sind die Merkmale des Auftragsgegenstands zu beschreiben:
Jede Bezugnahme auf eine Anforderung nach Nummer 2 Buchstabe a bis e ist mit dem Zusatz „oder gleichwertig“ zu versehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VgV%202016/31#abs-3 (3) Die Merkmale können auch Aspekte der Qualität und der Innovation sowie soziale und umweltbezogene Aspekte betreffen. Sie können sich auch auf den Prozess oder die Methode zur Herstellung oder Erbringung der Leistung oder auf ein anderes Stadium im Lebenszyklus des Auftragsgegenstands einschließlich der Produktions- und Lieferkette beziehen, auch wenn derartige Faktoren keine materiellen Bestandteile der Leistung sind, sofern diese Merkmale in Verbindung mit dem Auftragsgegenstand stehen und zu dessen Wert und Beschaffungszielen verhältnismäßig sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VgV%202016/31#abs-4 (4) In der Leistungsbeschreibung kann ferner festgelegt werden, ob Rechte des geistigen Eigentums übertragen oder dem öffentlichen Auftraggeber daran Nutzungsrechte eingeräumt werden müssen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VgV%202016/31#abs-5 (5) Werden verpflichtende Zugänglichkeitserfordernisse im Sinne des § 121 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit einem Rechtsakt der Europäischen Union erlassen, so muss die Leistungsbeschreibung, soweit die Kriterien der Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen oder der Konzeption für alle Nutzer betroffen sind, darauf Bezug nehmen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/VgV%202016/31#abs-6 (6) In der Leistungsbeschreibung darf nicht auf eine bestimmte Produktion oder Herkunft oder ein besonderes Verfahren, das die Erzeugnisse oder Dienstleistungen eines bestimmten Unternehmens kennzeichnet, oder auf gewerbliche Schutzrechte, Typen oder einen bestimmten Ursprung verwiesen werden, wenn dadurch bestimmte Unternehmen oder bestimmte Produkte begünstigt oder ausgeschlossen werden, es sei denn, dieser Verweis ist durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt. Solche Verweise sind ausnahmsweise zulässig, wenn der Auftragsgegenstand anderenfalls nicht hinreichend genau und allgemein verständlich beschrieben werden kann; diese Verweise sind mit dem Zusatz „oder gleichwertig“ zu versehen.