Gesetze / Vergabeverordnung

VgV

§ 70 Veröffentlichung, Transparenz

VergaberechtBund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VgV%202016/70?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der öffentliche Auftraggeber teilt seine Absicht, einen Planungswettbewerb auszurichten, in einer Wettbewerbsbekanntmachung mit. Die Wettbewerbsbekanntmachung wird nach dem Muster gemäß Anhang IX der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 erstellt. § 40 ist entsprechend anzuwenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VgV%202016/70?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Beabsichtigt der öffentliche Auftraggeber im Anschluss an einen Planungswettbewerb einen Dienstleistungsauftrag im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb zu vergeben, hat der öffentliche Auftraggeber die Eignungskriterien und die zum Nachweis der Eignung erforderlichen Unterlagen hierfür bereits in der Wettbewerbsbekanntmachung anzugeben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VgV%202016/70?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Ergebnisse des Planungswettbewerbs sind bekanntzumachen und innerhalb von 30 Tagen an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union zu übermitteln. Die Bekanntmachung wird nach dem Muster gemäß Anhang X der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 erstellt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VgV%202016/70?asof=2019-06-10#abs-4 (4) § 39 Absatz 6 gilt entsprechend.

§ 68 § 70