§ 67 Beschaffung energieverbrauchsrelevanter Liefer- oder Dienstleistungen
Stand: 10.06.2019
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VgV%202016/67#abs-1 (1) Wenn energieverbrauchsrelevante Waren, technische Geräte oder Ausrüstungen Gegenstand einer Lieferleistung oder wesentliche Voraussetzung zur Ausführung einer Dienstleistung sind (energieverbrauchsrelevante Liefer- oder Dienstleistungen), sind die Anforderungen der Absätze 2 bis 5 zu beachten.[2]
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VgV%202016/67#abs-2 (2) In der Leistungsbeschreibung sollen im Hinblick auf die Energieeffizienz insbesondere folgende Anforderungen gestellt werden:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VgV%202016/67#abs-3 (3) In der Leistungsbeschreibung oder an anderer geeigneter Stelle in den Vergabeunterlagen sind von den Bietern folgende Informationen zu fordern:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VgV%202016/67#abs-4 (4) Der öffentliche Auftraggeber darf nach Absatz 3 übermittelte Informationen überprüfen und hierzu ergänzende Erläuterungen von den Bietern fordern.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VgV%202016/67#abs-5 (5) Im Rahmen der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes ist die anhand der Informationen nach Absatz 3 oder der Ergebnisse einer Überprüfung nach Absatz 4 zu ermittelnde Energieeffizienz als Zuschlagskriterium angemessen zu berücksichtigen.
2 § 67 der Vergabeverordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien: