Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Vergabe-Tarif-Feststellungsausschuss-Verordnung
VgTarifFAVO§ 2 Einberufung und Geschäftsordnung
Stand: 26.08.2026
Der beratende Ausschuss ist bei Bedarf oder auf Verlangen von drei Mitgliedern durch die nach § 3 Absatz 2 Satz 5 des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen beauftragte Person einzuberufen. Mit der Einberufung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen. Die Sitzungen des Ausschusses sind nicht öffentlich. Der beratende Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.