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§ 2 VgTarifFAVO (Nordrhein-Westfalen) — Einberufung und Geschäftsordnung

Vergabe-Tarif-Feststellungsausschuss-Verordnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der beratende Ausschuss ist bei Bedarf oder auf Verlangen von drei Mitgliedern durch die nach § 3 Absatz 2 Satz 5 des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen beauftragte Person einzuberufen. Mit der Einberufung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen. Die Sitzungen des Ausschusses sind nicht öffentlich. Der beratende Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.