Gesetze / Verwendungsförderungsgesetz
VerwFöG§ 2 Laufbahnrechtliche Regelungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VerwF%C3%B6G/2?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die in § 1 Nr. 1 Buchstabe a bezeichneten Berufssoldaten können abweichend von § 7 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b, § 11 Abs. 1 Nr. 2 und § 19 des Bundesbeamtengesetzes nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in ein Beamtenverhältnis berufen werden:
| - des mittleren Dienstes | sechs Monate, |
| - des gehobenen Dienstes | neun Monate, |
| - des höheren Dienstes | zwölf Monate |
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VerwF%C3%B6G/2?asof=2019-06-10#abs-2 (2) (weggefallen)
Änderungsverlauf
-
05.02.2009 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 15 Abs. 72 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I 160)
BGBl. 2009 I S. 160
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.