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# § 5 VersorgLErstV — Aufteilung der pauschalen Erstattungsbeträge

Versorgungslast-Erstattungsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Aufteilung der pauschalen Erstattungsbeträge auf die Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten sowie die knappschaftliche Rentenversicherung erfolgt in dem Verhältnis, in dem die Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten sowie die knappschaftliche Rentenversicherung im Jahre 1990 Erstattungszahlungen aus den in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a genannten Nachversicherungen erhalten haben. Danach entfallen auf die Träger der allgemeinen Rentenversicherung 94,72 vom Hundert und auf den Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung 5,28 vom Hundert des Erstattungsbetrages.

(2) Der auf die allgemeine Rentenversicherung entfallende Erstattungsbetrag wird buchhalterisch auf die Träger der allgemeinen Rentenversicherung entsprechend ihrem Anteil an den Beitragseinnahmen aufgeteilt. Diese Aufteilung führt die Deutsche Rentenversicherung Bund durch.

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Zitiervorschlag: § 5 VersorgLErstV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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