Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz über das öffentliche Versorgungswesen

VersoG

Art 5 Ausschüsse

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VersoG/5#abs-1 (1) Der Verwaltungsrat kann nach Maßgabe der Satzung aus seiner Mitte einen Verwaltungsausschuss und weitere Ausschüsse bilden. Der Verwaltungsrat gibt den Ausschüssen eine Geschäftsordnung. Die Satzung kann vorsehen, dass der Verwaltungsausschuss über den Ablauf seiner Amtszeit hinaus bis zu seiner Neubildung, längstens zwölf Monate, seine Aufgaben wahrnimmt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VersoG/5#abs-2 (2) Der Verwaltungsausschuss berät die Entscheidungen des Verwaltungsrats vor; er kann Beschlussempfehlungen aussprechen. Der Verwaltungsrat kann dem Verwaltungsausschuss und den weiteren Ausschüssen nach Maßgabe der Satzung alle Angelegenheiten, mit Ausnahme der in Art. 4 Abs. 1 genannten, zur Entscheidung oder Wahrnehmung übertragen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VersoG/5#abs-3 (3) Für den Verwaltungsausschuss und die weiteren Ausschüsse gelten Art. 3 Abs. 3 bis 6 entsprechend.

Art 4 Art 6