Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz über das öffentliche Versorgungswesen
VersoGArt 4 Aufgaben des Verwaltungsrats
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VersoG/4#abs-1 (1) Der Verwaltungsrat beschließt neben den in diesem Gesetz besonders aufgeführten Angelegenheiten über
1. die Richtlinien der Versorgungspolitik,
2. die Satzung und deren Änderungen,
3. den Lagebericht und den Jahresabschluss sowie die Entlastung der Geschäftsführung,
4. die Geschäftsordnungen nach Art. 3 Abs. 2 Satz 1 und Art. 5 Abs. 1 Satz 2,
5. die Aufwandsentschädigungen nach Art. 3 Abs. 5 und Art. 5 Abs. 3,
6. den Anschluss von Mitgliedern außerhalb Bayerns an die Versorgungsanstalt sowie die Übernahme der Verwaltung anderer gleichartiger Versorgungswerke,
7. die Zugehörigkeit zu Verbänden,
8. die Entsendung in den Kammerrat,
sowie bei den Versorgungsanstalten der freien Berufe über
9. die Anpassung von Versorgungsanrechten,
10. den Abschluss von Überleitungsabkommen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VersoG/4#abs-2 (2) Der Verwaltungsrat kann Richtlinien aufstellen
1. zur Anlage des Anstaltsvermögens,
2. für die Gewährung von Mitgliederdarlehen,
3. für satzungsgemäß vorgesehene freiwillige Leistungen,
4. für Entscheidungen in Härtefällen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VersoG/4#abs-3 (3) Aufgaben der Geschäftsführung können dem Verwaltungsrat und seinen Ausschüssen nicht übertragen werden. Folgende Maßnahmen können nach Maßgabe der Satzung an eine Zustimmung des Verwaltungsrats gebunden werden:
1. Erwerb, Bebauung und Veräußerung von Grundstücken sowie Erwerb und Veräußerung von grundstücksgleichen Rechten und von Mehrheitsbeteiligungen an Unternehmen, deren alleiniger Zweck der Erwerb, die Bebauung und Verwaltung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten ist,
2. Aufnahme langfristiger Darlehen,
3. Erwerb von Beteiligungen an Unternehmen im Sinne des § 271 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs in der am 1. Februar 2018 geltenden Fassung.
Die Satzung kann Regelungen für den Fall treffen, dass die Zustimmung des Verwaltungsrats nicht rechtzeitig eingeholt werden kann.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VersoG/4#abs-4 (4) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung der Versorgungskammer, insbesondere auch die Ausführung seiner Beschlüsse. Er entscheidet über die Bestellung des Verantwortlichen Aktuars. Er kann
1. Sondergutachten des Verantwortlichen Aktuars verlangen,
2. zusätzliche Schwerpunkte bei der Abschlussprüfung festlegen,
3. im Rahmen der Abschlussprüfung die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung überprüfen lassen,
4. den Abschlussprüfer beauftragen, in seinem Bericht darzustellen
a) die Entwicklung der Vermögens- und Ertragslage sowie die Liquidität und Rentabilität der Versorgungsanstalten,
b) verlustbringende Geschäfte und die Ursachen der Verluste, wenn diese Geschäfte und die Ursachen für die Vermögens- und Ertragslage von Bedeutung waren, und
c) die Ursachen eines in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Jahresfehlbetrags,
5. Erörterungen des Prüfungsberichts mit dem Abschlussprüfer und mögliche Ergänzungen der Prüfung und des Berichts verlangen sowie
6. einzelne seiner Mitglieder ermächtigen, Einsicht in die Geschäftsunterlagen der Versorgungsanstalt zu nehmen.