Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz über das öffentliche Versorgungswesen
VersoGArt 6 Versorgungskammer, Verordnungsermächtigung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VersoG/6#abs-1 (1) Die Versorgungskammer ist eine dem Staatsministerium unmittelbar nachgeordnete staatliche Oberbehörde. Sie ist das gemeinsame Geschäftsführungsorgan aller Versorgungsanstalten. Die Versorgungskammer unterliegt unbeschadet des Art. 18 als Geschäftsführungs- und Vertretungsorgan der Versorgungsanstalten keinen staatlichen Weisungen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VersoG/6#abs-2 (2) Die Versorgungskammer führt die Geschäfte der Versorgungsanstalten im organisatorischen, sächlichen und personellen Verwaltungsverbund und vertritt sie gerichtlich und außergerichtlich. Sie unterstützt die Verwaltungsräte und die Ausschüsse bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und vollzieht deren Beschlüsse. Im Verhältnis der Versorgungsanstalten zueinander ist die Versorgungskammer von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs freigestellt. § 91 Abs. 2 des Aktiengesetzes in der am 1. Februar 2018 geltenden Fassung gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VersoG/6#abs-3 (3) Die Versorgungskammer wird von einem Vorstand geleitet, der aus dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und mindestens einem weiteren Mitglied besteht (Vorstand). Der Vorstandsvorsitzende und dessen Stellvertreter werden auf Vorschlag des Staatsministeriums von der Staatsregierung, die weiteren Vorstandsmitglieder vom Staatsministerium bestellt. Die Bestellung soll auf fünf Jahre erfolgen; eine wiederholte Bestellung und eine vorzeitige Abberufung aus wichtigem Grund sind zulässig. Die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Vorstands werden durch Verträge geregelt; der Freistaat Bayern wird hierbei durch das Staatsministerium vertreten. Die Bestellung und die Abberufung erfolgen im Benehmen mit dem Kammerrat nach Art. 8, der auch Personalvorschläge unterbreiten kann. Im Übrigen wird die Einrichtung der Versorgungskammer durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums geregelt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VersoG/6#abs-4 (4) Die Leiter der Zentralbereiche werden im Benehmen mit dem Kammerrat bestellt. Die Leiter der Geschäftsbereiche sollen einvernehmlich mit dem Verwaltungsrat oder den Verwaltungsräten der betroffenen Anstalten bestellt werden. Der Kammerrat und die Verwaltungsräte können Personalvorschläge unterbreiten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VersoG/6#abs-5 (5) Die Beamten der Versorgungskammer sind Staatsbeamte. Die Angestellten und Arbeiter sind Arbeitnehmer der Versorgungsanstalten. Die Arbeitsbedingungen und Vergütungen (Gehälter und Löhne) der Angestellten und Arbeiter müssen angemessen sein. Sie sind angemessen, wenn sie den für die Arbeitnehmer des Freistaates Bayern geltenden tarifvertraglichen Vorschriften entsprechen. Tarifabweichungen sind mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde zulässig, soweit sie aus personalwirtschaftlichen Gründen erforderlich sind und nicht der Konzeption des Bundes-Angestelltentarifvertrags bzw. des Bundesmanteltarifvertrags für Arbeiter widersprechen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/VersoG/6#abs-6 (6) Dienstvorgesetzter der Beamten der Versorgungskammer ist der Vorstandsvorsitzende. Er führt die Dienstaufsicht über die Bediensteten der Versorgungskammer.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/VersoG/6#abs-7 (7) Die Planstellen und die anderen Stellen der Beamten der Versorgungskammer sind in einem Stellenplan auszuweisen. Planstellen für Beamte sind nach Besoldungsgruppen und Amtsbezeichnungen auszubringen. Der Stellenplan wird von der Versorgungskammer aufgestellt.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/VersoG/6#abs-8 (8) Verletzt ein Mitglied des Vorstands, ein Beamter, ein Arbeitnehmer oder ein Mitglied des Verwaltungsrats einer Versorgungsanstalt in Ausübung der ihm anvertrauten öffentlichen Gewalt schuldhaft die ihm einem anderen gegenüber obliegende Amtspflicht, so haftet für die Folgen die Versorgungsanstalt, deren Angelegenheiten der Handelnde wahrgenommen hat. Verletzt ein Mitglied des Vorstands, ein Beamter oder ein Arbeitnehmer in Ausübung der ihm anvertrauten öffentlichen Gewalt schuldhaft die ihm einem anderen gegenüber obliegende Amtspflicht, so haftet für die Folgen der Freistaat Bayern, wenn es sich um reine Staatsangelegenheiten handelt.