Gesetze / Verschollenheitsgesetz
VerschG§ 31
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VerschG/31#abs-1 (1) Für das Verfahren gelten die §§ 17 und 18.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VerschG/31#abs-2 (2) Vor der Entscheidung ist den Antragsberechtigten und dem, der die Todeserklärung erwirkt hat, Gelegenheit zur Äußerung zu geben.