Gesetze / Verschollenheitsgesetz
VerschG§ 30
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VerschG/30#abs-1 (1) Hat der Verschollene die Todeserklärung überlebt, so kann er oder der Staatsanwalt ihre Aufhebung beantragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VerschG/30#abs-2 (2) Der Antrag ist bei dem Amtsgericht zu stellen, bei dem das Aufgebotsverfahren anhängig gewesen oder an welches die Sache abgegeben worden ist.