Gesetze / Verschollenheitsgesetz
VerschG§ 23
Stand: 10.06.2019
In dem Beschluß, durch den der Verschollene für tot erklärt wird, ist der Zeitpunkt seines Todes nach § 9 Abs. 2, 3 festzustellen.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 23 VerschG →
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