Gesetze / Verschollenheitsgesetz

VerschG

§ 24

Stand: 10.06.2019

Bund2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VerschG/24#abs-1 (1) Der Beschluß, durch den der Verschollene für tot erklärt wird, ist öffentlich bekanntzumachen. § 20 ist entsprechend anzuwenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VerschG/24#abs-2 (2) Der Beschluß ist ferner dem Antragsteller und dem Staatsanwalt zuzustellen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VerschG/24#abs-3 (3) Die erste öffentliche Bekanntmachung gilt als Zustellung, auch soweit dieses Gesetz daneben eine besondere Zustellung vorschreibt. Die Zustellung gilt als am Ende des Tages bewirkt, an dem der Beschluß in der Tageszeitung oder im Bundesanzeiger öffentlich bekanntgemacht ist.

§ 23 § 25