Gesetze / Versuchstiermeldeverordnung
VersTierMeldV 2013§ 2 Übermittlungsverfahren
Die zuständige Behörde übermittelt alle in einem Land für ein Kalenderjahr gemachten Meldungen in anonymisierter Form jeweils bis zum 30. Juni des folgenden Jahres dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft.
Änderungsverlauf
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 395 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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