Gesetze / Versuchstiermeldeverordnung
VersTierMeldV 2013§ 2 Übermittlungsverfahren
Stand: 24.08.2021
Die zuständige Behörde übermittelt alle in einem Land für ein Kalenderjahr gemachten Meldungen in anonymisierter Form jeweils bis zum 30. Juni des folgenden Jahres dem Bundesinstitut für Risikobewertung.
Änderungsverlauf
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11.08.2021 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. August 2021 (BGBl. I 3570)
BGBl. I S. 3570
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 395 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.