Gesetze / Versuchstiermeldeverordnung
VersTierMeldV 2013§ 1 Meldeverfahren
Stand: 24.08.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VersTierMeldV%202013/1#abs-1 (1) Wer Tierversuche nach § 7 Absatz 2 des Tierschutzgesetzes an Wirbeltieren oder Kopffüßern durchführt, hat der zuständigen Behörde Angaben über
nach Maßgabe des Absatzes 2 zu melden. Satz 1 Nummer 1 und 2 gilt entsprechend im Falle des Verwendens von Wirbeltieren nach § 4 Absatz 3 Satz 1 des Tierschutzgesetzes. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für das Verwenden von Tieren, die in § 14 Nummer 1 Buchstabe b der Tierschutz-Versuchstierverordnung vom 1. August 2013 (BGBl. I S. 3125) bezeichnet sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VersTierMeldV%202013/1#abs-2 (2) Die Meldungen sind elektronisch für jedes Kalenderjahr bis zum 31. März des folgenden Jahres mit dem Inhalt nach dem Muster der Anlage zu erstatten.