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# § 1 VersTierMeldV 2013 — Meldeverfahren

Versuchstiermeldeverordnung  
Stand: 24.08.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wer Tierversuche nach § 7 Absatz 2 des Tierschutzgesetzes an Wirbeltieren oder Kopffüßern durchführt, hat der zuständigen Behörde Angaben über

- 1. Art, Herkunft und Zahl der verwendeten Wirbeltiere oder Kopffüßer,

- 1a. Art, Herkunft und Zahl der Tiere, einschließlich genetisch veränderter Tiere, die

  - a) zur Verwendung in Tierversuchen nach § 7 Absatz 2 des Tierschutzgesetzes oder für wissenschaftliche Untersuchungen nach § 4 Absatz 3 des Tierschutzgesetzes gezüchtet und getötet worden sind sowie

  - b) nicht in solchen Tierversuchen oder für solche wissenschaftlichen Untersuchungen verwendet worden sind,

- 2. Zweck und Art der Tierversuche und

- 3. den Schweregrad der Tierversuche nach Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang VIII der Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 33)

nach Maßgabe des Absatzes 2 zu melden. Satz 1 Nummer 1 und 2 gilt entsprechend im Falle des Verwendens von Wirbeltieren nach § 4 Absatz 3 Satz 1 des Tierschutzgesetzes. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für das Verwenden von Tieren, die in § 14 Nummer 1 Buchstabe b der Tierschutz-Versuchstierverordnung vom 1. August 2013 (BGBl. I S. 3125) bezeichnet sind.

(2) Die Meldungen sind elektronisch für jedes Kalenderjahr bis zum 31. März des folgenden Jahres mit dem Inhalt nach dem Muster der Anlage zu erstatten.

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Zitiervorschlag: § 1 VersTierMeldV 2013

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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