Gesetze / Versicherungsteuer-Durchführungsverordnung
VersStDV 2021§ 8 Steuererstattung bei Rückzahlung von unverdientem Versicherungsentgelt
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VersStGDB/8?asof=2020-12-10#abs-1 (1) In den Fällen des § 9 Absatz 1 des Gesetzes erfolgt die Steuererstattung im Rahmen der Steueranmeldung für den Anmeldungszeitraum, in dem der Rückzahlungserfolg eingetreten ist. Die für das zurückgezahlte Versicherungsentgelt bereits entrichtete Steuer ist von der für den genannten Anmeldungszeitraum anzumeldenden Steuer abzuziehen. Der erkennbar vorgenommene Steuerabzug gilt zugleich als Antrag auf Steuererstattung im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VersStGDB/8?asof=2020-12-10#abs-2 (2) Hat ein Versicherungsnehmer selbst die Steuer angemeldet und an das Bundeszentralamt für Steuern entrichtet, wird ihm die Steuer auf Antrag erstattet. Im Antrag ist der Grund für die Rückzahlung von Versicherungsentgelt anzugeben. Dem Antrag sind Nachweise über das an den Versicherungsnehmer zurückgezahlte Versicherungsentgelt und über den Zeitpunkt der Rückzahlung beizufügen.
Änderungsverlauf
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03.12.2020 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I 2659)
BGBl. 2020 I S. 2659
BGBl. 2020 I S. 2659 Gesetzgebungsmaterialien
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