Gesetze / Versicherungsteuer-Durchführungsverordnung
VersStDV 2021§ 7 Steuerberechnung bei Werten in fremder Währung
Werte in fremder Währung sind zur Berechnung der Steuer in Euro umzurechnen. Hierfür ist der Umsatzsteuer-Umrechnungskurs anzuwenden, den das Bundesministerium der Finanzen als Durchschnittskurs für die jeweilige Währung für denjenigen Monat öffentlich bekannt gibt, in dem das Versicherungsentgelt gezahlt oder bei Sollversteuerung fällig wird. Eine Umrechnung nach dem durch Bankmitteilung oder Kurszettel nachgewiesenen Tageskurs kann vom Bundeszentralamt für Steuern gestattet werden.
Änderungsverlauf
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03.12.2020 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I 2659)
BGBl. 2020 I S. 2659
BGBl. 2020 I S. 2659 Gesetzgebungsmaterialien
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