Gesetze / Versicherungsteuer-Durchführungsverordnung
VersStDV 2021§ 3 Anzeigepflicht für Versicherungsnehmer und Vermittler
Nimmt ein Versicherungsnehmer eine Versicherung bei einem Drittlandversicherer, der keinen zur Entgegennahme des Versicherungsentgelts Bevollmächtigten mit Wohnsitz oder Sitz im Gebiet eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum bestellt hat, so muss der Versicherungsnehmer den Abschluss der Versicherung gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern unverzüglich anzeigen. Das Gleiche gilt für einen Vermittler, der den Abschluss der Versicherung vermittelt hat.
Änderungsverlauf
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03.12.2020 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I 2659)
BGBl. 2020 I S. 2659
BGBl. 2020 I S. 2659 Gesetzgebungsmaterialien
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