Gesetze / Versicherungsteuergesetz
VersStG 2021§ 9 Erstattung, Nachentrichtung der Steuer
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VersStG/9?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Wird das Versicherungsentgelt ganz oder zum Teil zurückgezahlt, weil die Versicherung vorzeitig endet oder das Versicherungsentgelt oder die Versicherungssumme herabgesetzt worden ist, so wird die Steuer auf Antrag insoweit erstattet, als sie bei Berücksichtigung dieser Umstände nicht zu erheben gewesen wäre. Die Steuer wird dem Steuerentrichtungsschuldner (§ 7 Absatz 2 bis 5) oder dem Haftenden (§ 7 Absatz 7) für Rechnung des Steuerschuldners und im Fall des § 7 Absatz 6 dem Versicherungsnehmer erstattet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VersStG/9?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Steuer wird nicht erstattet, wenn die Prämienrückgewähr ausdrücklich versichert war.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VersStG/9?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Treten bei der Versicherung von Schiffen nach Zahlung des Versicherungsentgelts die übrigen Voraussetzungen für die Steuerbarkeit und Steuerpflicht ein, so ist für das zeitanteilige Versicherungsentgelt die Steuer nachzuentrichten.