Gesetze / Versorgungsrücklagegesetz

VersRücklG

§ 13 Geltungsbereich

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VersR%C3%BCcklG/13#abs-1 (1) Die Vorschriften des Abschnitts 2 gelten für den Bund und alle bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen, die Dienstherrnfähigkeit besitzen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VersR%C3%BCcklG/13#abs-2 (2) Die Vorschriften des Abschnitts 2 gelten nicht, wenn Pensionsrückstellungen oder Pensionsrücklagen aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften gebildet werden. § 3 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 12 § 14