Gesetze / Verordnung über die Anforderungen an die Sachkunde der mit der Vergabe von Immobiliar-Verbraucherdarlehen befassten internen und externen Mitarbeiter von Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds
VersImmoDarlSachkV§ 2 Berufsqualifikation als Sachkundenachweis
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VersImmoDarlSachkV/2#abs-1 (1) Die erforderliche Sachkunde gilt insbesondere durch einen der folgenden Berufsabschlüsse oder durch eine der nachfolgenden Berufsqualifikationen als nachgewiesen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VersImmoDarlSachkV/2#abs-2 (2) Als Nachweis wird außerdem der Hochschul- oder Fachhochschulabschluss eines Studiums der Mathematik, der Wirtschafts- oder Rechtswissenschaften anerkannt, wenn darüber hinaus eine fachspezifische Berufserfahrung nachgewiesen werden kann, die gewährleistet, dass der Mitarbeiter den an die Sachkunde zu stellenden Anforderungen genügt.