Gesetze / Verordnung über die Anforderungen an die Sachkunde der mit der Vergabe von Immobiliar-Verbraucherdarlehen befassten internen und externen Mitarbeiter von Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds
VersImmoDarlSachkV§ 1 Sachkunde der mit der Kreditvergabe befassten Mitarbeiter
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VersImmoDarlSachkV/1#abs-1 (1) Die mit der Vergabe von Immobiliar-Verbraucherdarlehen befassten internen und externen Mitarbeiter der Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds müssen über die in § 15a Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in Verbindung mit § 18a Absatz 6 des Kreditwesengesetzes genannten angemessenen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Die hierfür notwendige Sachkunde erfordert angemessene theoretische und praktische Kenntnisse
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VersImmoDarlSachkV/1#abs-2 (2) Die nach Absatz 1 erforderliche Sachkunde muss durch Abschluss- oder Arbeitszeugnisse, durch Schulungsnachweise oder in anderer geeigneter Weise belegt sein.