Gesetze / Verordnung über die Anforderungen an die Sachkunde der mit der Vergabe von Immobiliar-Verbraucherdarlehen befassten internen und externen Mitarbeiter von Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds
VersImmoDarlSachkV§ 3 Anerkennung ausländischer Befähigungsnachweise im Rahmen der Niederlassungsfreiheit
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VersImmoDarlSachkV/3#abs-1 (1) Als Nachweis der erforderlichen Sachkunde nach den §§ 1 und 2 werden gleichwertige Berufsqualifikationen anerkannt, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VersImmoDarlSachkV/3#abs-2 (2) Ist die Ausübung der Tätigkeit in dem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat nicht an eine bestimmte Berufsqualifikation gebunden, kann die gemäß § 1 erforderliche Sachkunde durch andere geeignete Dokumente gegebenenfalls im Zusammenhang mit einer Tätigkeitsbeschreibung nachgewiesen werden. Dies gilt entsprechend für Berufsqualifikationen und für die Berufserfahrung, die in Drittstaaten erworben wurden.