Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Versammlungsgesetz NRW
VersG NRW§ 2 Regelungsbereich, Begriffsbestimmungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VersG%20NRW/2#abs-1 (1) Dieses Gesetz regelt
1. die Ausgestaltung der Versammlungsfreiheit bei öffentlichen und nichtöffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel oder in geschlossenen Räumen nach Artikel 8 des Grundgesetzes,
2. das Vermummungs- und Schutzausrüstungsverbot bei öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel und bei sonstigen öffentlichen Veranstaltungen unter freiem Himmel nach § 17 und
3. das Gewalt- und Einschüchterungsverbot bei öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel und bei sonstigen öffentlichen Veranstaltungen unter freiem Himmel nach § 18.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VersG%20NRW/2#abs-2 (2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt dieses Gesetz sowohl für öffentliche als auch für nichtöffentliche Versammlungen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VersG%20NRW/2#abs-3 (3) Versammlung im Sinne dieses Gesetzes ist eine örtliche Zusammenkunft von mindestens drei Personen zur gemeinschaftlichen, überwiegend auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VersG%20NRW/2#abs-4 (4) Eine Versammlung oder Veranstaltung ist öffentlich, wenn die Teilnahme nicht auf einen individuell bestimmten Personenkreis beschränkt ist oder die Versammlung auf eine Kundgebung an die Öffentlichkeit in ihrem räumlichen Umfeld gerichtet ist.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 2 VersG NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Düsseldorf, 24.07.2026 – 18 L 2189/26
- VG Düsseldorf, 14.07.2022 – 18 L 1488/22Zitiert von 1
- BVerwG, 24.05.2024 – 4 B 15/23Reichweite der Sperrwirkung versammlungsrechtlicher BefugnisseZitiert von 1
- VG Arnsberg, 30.10.2023 – 8 K 3250/22Zitiert von 2
- OVG NRW, 13.04.2023 – 2 B 1253/22Zitiert von 13
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.