Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Versammlungsgesetz NRW
VersG NRW§ 1 Versammlungsfreiheit
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VersG%20NRW/1#abs-1 (1) Jede Person hat das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen mit anderen zu versammeln und Versammlungen zu veranstalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VersG%20NRW/1#abs-2 (2) Dieses Recht hat nicht, wer das Grundrecht der Versammlungsfreiheit gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes verwirkt hat.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 1 VersG NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerwG, 24.05.2024 – 4 B 15/23Reichweite der Sperrwirkung versammlungsrechtlicher BefugnisseZitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.