Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Versammlungsgesetz NRW

VersG NRW

§ 1 Versammlungsfreiheit

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VersG%20NRW/1#abs-1 (1) Jede Person hat das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen mit anderen zu versammeln und Versammlungen zu veranstalten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VersG%20NRW/1#abs-2 (2) Dieses Recht hat nicht, wer das Grundrecht der Versammlungsfreiheit gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes verwirkt hat.

§ 2