Gesetze / Versicherungs-und-Finanzanlagen-Kaufleute-Ausbildungsverordnung

VersFinKflAusbV

§ 13 Prüfungsbereich „Projektbezogene Prozesse in der Versicherungswirtschaft“

Stand: 01.08.2022

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VersFinKflAusbV/13#abs-1 (1) Im Prüfungsbereich „Projektbezogene Prozesse in der Versicherungswirtschaft“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
die Bearbeitung einer komplexen berufstypischen Aufgabe prozessorientiert zu planen, durchzuführen und auszuwerten,
2.
die Aufgabe nachvollziehbar darzustellen und in den betrieblichen Zusammenhang einzuordnen,
3.
unterschiedliche Lösungswege zu entwickeln, eine Auswahl zu treffen, diese zu begründen und dabei insbesondere wirtschaftliche, ökologische und rechtliche Aspekte zu berücksichtigen,
4.
projektorientierte Arbeitsweisen in der Bearbeitung der Aufgabe anzuwenden,
5.
Ergebnisse der Aufgabenbearbeitung, insbesondere hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit, zu bewerten und
6.
den gewählten Lösungsweg sowie das gesamte Vorgehen während der Aufgabenbearbeitung zu reflektieren.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VersFinKflAusbV/13#abs-2 (2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist die nach § 9 Absatz 4 von den Ausbildenden mitgeteilte Wahlqualifikation zugrunde zu legen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VersFinKflAusbV/13#abs-3 (3) Mit dem Prüfling wird ein fallbezogenes Fachgespräch geführt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VersFinKflAusbV/13#abs-4 (4) Der Prüfling hat zur Vorbereitung auf das fallbezogene Fachgespräch zu der nach § 4 Absatz 3 ausgewählten Wahlqualifikation eigenständig im Ausbildungsbetrieb eine praxisbezogene Aufgabe durchzuführen. Die eigenständige Durchführung ist von dem oder der Ausbildenden zu bestätigen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VersFinKflAusbV/13#abs-5 (5) Der Prüfling hat zu der praxisbezogenen Aufgabe einen Report zu erstellen. In dem Report hat er die Aufgabenstellung, die Zielsetzung, die Planung, das Vorgehen und das Ergebnis zu beschreiben und den Prozess zu reflektieren, der zu dem Ergebnis geführt hat. Der Report soll zwei bis vier Seiten umfassen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/VersFinKflAusbV/13#abs-6 (6) Der Report sowie die Bestätigung über die eigenständige Durchführung nach Absatz 4 Satz 2 müssen der zuständigen Stelle spätestens am ersten Tag des Teiles 2 der Abschlussprüfung vorliegen.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/VersFinKflAusbV/13#abs-7 (7) Das fallbezogene Fachgespräch wird mit einer Darstellung der praxisbezogenen Aufgabe und des Lösungswegs durch den Prüfling eingeleitet. Die Darstellung soll eine Dauer von fünf Minuten nicht übersteigen und kann durch visualisierende Hilfsmittel unterstützt werden.

Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/VersFinKflAusbV/13#abs-8 (8) Ausgehend von der durchgeführten praxisbezogenen Aufgabe und dem dazu erstellten Report entwickelt der Prüfungsausschuss für die ausgewählte Wahlqualifikation das fallbezogene Fachgespräch so, dass die Erfüllung der in Absatz 1 genannten Anforderungen nachgewiesen werden kann.

Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/VersFinKflAusbV/13#abs-9 (9) Die Prüfungszeit für das fallbezogene Fachgespräch beträgt höchstens 20 Minuten einschließlich der einleitenden Darstellung des Prüflings nach Absatz 7.

Permalink zu Abs. 10recht.nulegal.eu/gesetze/VersFinKflAusbV/13#abs-10 (10) Bewertet wird nur die Leistung, die der Prüfling im fallbezogenen Fachgespräch erbringt. Nicht bewertet werden die Durchführung der praxisbezogenen Aufgabe und der Report.

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