Gesetze / Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachwirt für Versicherungen und Finanzen/Geprüfte Fachwirtin für Versicherungen und Finanzen

VersFachwPrV 2008

§ 8 Bewerten der Prüfungsleistungen

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VersFachwPrV%202008/8#abs-1 (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 2 mit Punkten zu bewerten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VersFachwPrV%202008/8#abs-2 (2) Folgende Prüfungsleistungen sind einzeln zu bewerten:

1.
die schriftlichen Prüfungsleistungen nach § 3 Absatz 6,
2.
die mündlichen Prüfungsleistungen nach § 3 Absatz 10 und 11.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VersFachwPrV%202008/8#abs-3 (3) Aus den einzelnen Prüfungsleistungen der mündlichen Prüfungsleistungen nach § 3 Absatz 10 wird als zusammengefasste Bewertung das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:

1.
die Bewertung der Gesprächssimulation mit 40 Prozent,
2.
die Bewertung des Fachgesprächs mit 20 Prozent,
3.
die Bewertung der Präsentation mit 40 Prozent.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VersFachwPrV%202008/8#abs-4 (4) Aus der schriftlichen Prüfung der nach § 3 Absatz 5 gewählten Handlungsbereiche und der mündlichen Prüfung nach § 3 Absatz 11 wird als zusammengefasste Bewertung das arithmetische Mittel berechnet.

§ 7 § 9