nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 8 VersFachwPrV 2008 — Bewerten der Prüfungsleistungen

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachwirt für Versicherungen und Finanzen/Geprüfte Fachwirtin für Versicherungen und Finanzen  
Historische Fassung: Stand 10.01.2020 bis 01.01.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 2 mit Punkten zu bewerten.

(2) Folgende Prüfungsleistungen sind einzeln zu bewerten:

- 1. die schriftlichen Prüfungsleistungen nach § 3 Absatz 6,

- 2. die mündlichen Prüfungsleistungen nach § 3 Absatz 10 und 11.

(3) Aus den einzelnen Prüfungsleistungen der mündlichen Prüfungsleistungen nach § 3 Absatz 10 wird als zusammengefasste Bewertung das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:

- 1. die Bewertung der Gesprächssimulation mit 40 Prozent,

- 2. die Bewertung des Fachgesprächs mit 20 Prozent,

- 3. die Bewertung der Präsentation mit 40 Prozent.

(4) Aus der schriftlichen Prüfung der nach § 3 Absatz 5 gewählten Handlungsbereiche und der mündlichen Prüfung nach § 3 Absatz 11 wird als zusammengefasste Bewertung das arithmetische Mittel berechnet.

---

Zitiervorschlag: § 8 VersFachwPrV 2008

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VersFachwPrV%202008/8

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
