Gesetze / Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachwirt für Versicherungen und Finanzen/Geprüfte Fachwirtin für Versicherungen und Finanzen

VersFachwPrV 2008

§ 8 Bewerten der Prüfungsleistungen und Bestehen der Prüfung

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VersFachwPrV%202008/8?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen schriftlichen Prüfungsleistungen nach § 3 Abs. 6 und in der mündlichen Prüfung nach § 3 Abs. 10 und 11 mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VersFachwPrV%202008/8?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die schriftlichen Prüfungsleistungen nach § 3 Abs. 6 und die mündliche Prüfung nach § 3 Abs. 10 und 11 sind jeweils gesondert zu bewerten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VersFachwPrV%202008/8?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die mündlichen Prüfungsleistungen nach § 3 Abs. 10 werden zu einer Note zusammengefasst. Hierbei wird folgende Gewichtung vorgenommen:

1.Gesprächssimulation40 Prozent,
2.Fachgespräch20 Prozent,
3.Präsentation40 Prozent.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VersFachwPrV%202008/8?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die schriftliche Prüfung des nach § 3 Abs. 5 gewählten Handlungsbereiches sowie die mündliche Prüfung nach § 3 Abs. 11 werden mit jeweils 50 Prozent gewichtet und zu einer Note zusammengefasst.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VersFachwPrV%202008/8?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die Gesamtnote der Prüfung ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Summe der Einzelpunkte.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/VersFachwPrV%202008/8?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis nach den Anlagen 2 und 3 auszustellen. Im Falle der Freistellung nach § 7 sind Ort und Datum der anderweitig abgelegten Prüfung sowie die Bezeichnung des Prüfungsgremiums anzugeben.

§ 7 § 9