Gesetze / Versicherungs-Ausgliederungsanzeigenverordnung

VersAusgl-AnzV

§ 5 Zurückweisung von Anzeigen und Unterlagen

Stand: 29.11.2022

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusgl-AnzV/5#abs-1 (1) Die Bundesanstalt weist Datensätze zur Übermittlung von Anzeigen und Unterlagen nach den §§ 2 und 3 Absatz 1 zurück wenn,

1.
die Datensätze nicht die von ihr festgelegten Datenformate einhalten oder
2.
keine Unternehmenskennung nach § 4 Absatz 3 angegeben ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusgl-AnzV/5#abs-2 (2) Zurückgewiesene Anzeigen und Unterlagen gelten als nicht übermittelt. Die Nachricht über eine Zurückweisung ist in der Melde- und Veröffentlichungsplattform der Bundesanstalt abrufbar.

§ 4 § 6