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# § 5 VersAusgl-AnzV — Zurückweisung von Anzeigen und Unterlagen

Versicherungs-Ausgliederungsanzeigenverordnung  
Stand: 29.11.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Bundesanstalt weist Datensätze zur Übermittlung von Anzeigen und Unterlagen nach den §§ 2 und 3 Absatz 1 zurück wenn,

- 1. die Datensätze nicht die von ihr festgelegten Datenformate einhalten oder

- 2. keine Unternehmenskennung nach § 4 Absatz 3 angegeben ist.

(2) Zurückgewiesene Anzeigen und Unterlagen gelten als nicht übermittelt. Die Nachricht über eine Zurückweisung ist in der Melde- und Veröffentlichungsplattform der Bundesanstalt abrufbar.

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Zitiervorschlag: § 5 VersAusgl-AnzV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusgl-AnzV/5

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