Gesetze / Versicherungs-Ausgliederungsanzeigenverordnung
VersAusgl-AnzV§ 2 Anzeigen nach § 47 Nummer 8 des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Stand: 29.11.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusgl-AnzV/2#abs-1 (1) Die in § 1 genannten Unternehmen haben in Anzeigen nach § 47 Nummer 8 des Versicherungsaufsichtsgesetzes folgende Informationen aufzunehmen:
Für Pensionskassen und Pensionsfonds gilt Satz 1 für die Anzeige der Ausgliederung sonstiger Tätigkeiten nach § 234e Absatz 3 und § 237 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 47 Nummer 8 des Versicherungsaufsichtsgesetzes mit der Maßgabe, dass in der Anzeige nur die Informationen nach Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6, 7, 10, 11, 12, 13, 15, 16 und 18 aufzunehmen sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusgl-AnzV/2#abs-2 (2) Wenn das Unternehmen eine nach Absatz 1 angezeigte Ausgliederung nicht durchführt, soll es diesen Umstand anzeigen.