Gesetze / Versicherungs-Ausgliederungsanzeigenverordnung
VersAusgl-AnzV§ 3 Anzeigen nach § 47 Nummer 9 des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Stand: 29.11.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusgl-AnzV/3#abs-1 (1) Wesentliche nach Vertragsschluss eingetretene Umstände, die die in § 1 genannten Unternehmen nach § 47 Nummer 9 des Versicherungsaufsichtsgesetzes anzuzeigen haben, sind insbesondere
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusgl-AnzV/3#abs-2 (2) Nach Vertragsschluss eingetretene wesentliche Umstände im Sinne des § 47 Nummer 9 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sind auch solche Umstände, die die Fortführung der Geschäftstätigkeit des Unternehmens beeinträchtigen können, insbesondere
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusgl-AnzV/3#abs-3 (3) Zeigt ein in § 1 genanntes Unternehmen nach Vertragsschluss eingetretene wesentliche Umstände in Bezug auf wichtige ausgegliederte Funktionen und Versicherungstätigkeiten an, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits bestanden, sind zudem die Informationen nach § 2 Absatz 1 anzuzeigen.