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# § 3 VersAusgl-AnzV — Anzeigen nach § 47 Nummer 9 des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Versicherungs-Ausgliederungsanzeigenverordnung  
Stand: 29.11.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wesentliche nach Vertragsschluss eingetretene Umstände, die die in § 1 genannten Unternehmen nach § 47 Nummer 9 des Versicherungsaufsichtsgesetzes anzuzeigen haben, sind insbesondere

- 1. Vertragsänderungen von wesentlicher Bedeutung,

- 2. die Vereinbarung zusätzlicher wesentlicher vertraglicher Regelungen, insbesondere die Vereinbarung von zusätzlichen Leistungen,

- 3. die Änderung der Bewertung, ob eine Ausgliederung als wichtig oder unwichtig einzustufen ist,

- 4. wesentliche Abweichungen, die sich aus einer neuen oder geänderten Risikoanalyse bezüglich der Ausgliederung ergeben,

- 5. neue Subdelegationen bezüglich wesentlicher Teile einer wichtigen Funktion oder Versicherungstätigkeit,

- 6. die Änderung der Einschätzung zur Ersetzbarkeit des Dienstleisters,

- 7. nach Vertragsschluss erbrachte Dienstleistungen in Drittstaaten durch den Dienstleister oder seine Subdienstleister,

- 8. die ordentliche oder außerordentliche Kündigung des Ausgliederungsvertrages bei unbefristeten Verträgen oder vor Ablauf der Vertragslaufzeit,

- 9. die Übernahme der Kontrolle über den Dienstleister durch ein anderes Unternehmen nach Kenntnis,

- 10. der Wechsel der Person, die im Fall der Ausgliederung einer Schlüsselfunktion oder einer selbst definierten Schlüsselaufgabe beim Dienstleister hierfür zuständig ist.

(2) Nach Vertragsschluss eingetretene wesentliche Umstände im Sinne des § 47 Nummer 9 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sind auch solche Umstände, die die Fortführung der Geschäftstätigkeit des Unternehmens beeinträchtigen können, insbesondere

- 1. nicht nur kurzfristige Unterbrechung oder Unmöglichkeit der Erbringung der Dienstleistung,

- 2. erhebliche Vertragsverletzungen durch den Dienstleister,

- 3. erhebliche Rechtsverstöße, insbesondere durch den Wegfall der aufsichtsrechtlichen Voraussetzungen der Ausgliederung nach § 32 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, die umfassende Einschränkung von Informations- und Prüfrechten des Unternehmens oder der Aufsichtsbehörde oder Verstöße des Dienstleisters gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen,

- 4. die fehlende oder nur sehr unzureichende Bereitschaft des Dienstleisters, aufsichtliche Anordnungen umzusetzen oder an deren Umsetzung mitzuwirken, insbesondere im Rahmen der Beseitigung und Vermeidung von Missständen,

- 5. erhebliche Sicherheitsvorfälle im Zusammenhang mit der Ausgliederung beim Unternehmen oder beim Dienstleister nach Kenntnis,

- 6. ein unzureichendes Risiko- und Notfallmanagement des Dienstleisters,

- 7. unzureichende Ressourcen des Dienstleisters für die ordnungsgemäße Ausführung der ausgegliederten Funktion oder Versicherungstätigkeit,

- 8. Kenntnis über Umstände, nach denen eine leitende Person des Dienstleisters nicht als zuverlässig betrachtet werden kann,

- 9. fehlende oder nur unzureichende Mitwirkung des Dienstleisters bei Beendigung der Ausgliederung,

- 10. drohende Zahlungsunfähigkeit des Dienstleisters,

- 11. Kenntnis über schwerwiegende Reputationsschäden beim Dienstleister,

- 12. Konflikte am Sitz des Dienstleisters in Drittstaaten, die zu einer wesentlichen Gefährdung der ausgegliederten Funktion oder Versicherungstätigkeit führen oder führen könnten.

(3) Zeigt ein in § 1 genanntes Unternehmen nach Vertragsschluss eingetretene wesentliche Umstände in Bezug auf wichtige ausgegliederte Funktionen und Versicherungstätigkeiten an, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits bestanden, sind zudem die Informationen nach § 2 Absatz 1 anzuzeigen.

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Zitiervorschlag: § 3 VersAusgl-AnzV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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