Gesetze / Verpackungsgesetz

VerpackG

§ 10 Datenmeldung

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VerpackG/10?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Hersteller nach § 7 Absatz 1 Satz 1 sind verpflichtet, die im Rahmen einer Systembeteiligung getätigten Angaben zu den Verpackungen unverzüglich auch der Zentralen Stelle unter Nennung mindestens der folgenden Daten zu übermitteln:

1.
Registrierungsnummer;
2.
Materialart und Masse der beteiligten Verpackungen;
3.
Name des Systems, bei dem die Systembeteiligung vorgenommen wurde;
4.
Zeitraum, für den die Systembeteiligung vorgenommen wurde.

Änderungen der Angaben sowie eventuelle Rücknahmen gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 sind der Zentralen Stelle entsprechend zu melden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VerpackG/10?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Zentrale Stelle kann für die Datenmeldung nach Absatz 1 einheitliche elektronische Formulare zur Verfügung stellen und nähere Verfahrensanweisungen erteilen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VerpackG/10?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Zentrale Stelle kann Systemen die Möglichkeit einräumen, die sich auf ihr System beziehenden Datenmeldungen elektronisch abzurufen.

§ 8 § 10