Gesetze / Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz
VerpackDG§ 58 Partieller Ausschluss des Widerspruchsverfahrens und der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage; Widerspruchsbehörde
Stand: 12.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VerpackDG/58#abs-1 (1) Vor Erhebung einer Klage gegen Verwaltungsakte nach § 54 Absatz 1 Satz 2 Nummer 23 bis 25 findet ein Widerspruchsverfahren nicht statt. In den Fällen des Satzes 1 hat eine Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VerpackDG/58#abs-2 (2) In Fällen, in welchen ein Widerspruchsverfahren stattfindet, entscheidet über den Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt der Zentralen Stelle Verpackungsregister das Umweltbundesamt.