Gesetze / Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz
VerpackDG§ 59 Pflicht zur Finanzierung von Vermeidungsmaßnahmen
Stand: 12.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VerpackDG/59#abs-1 (1) Systeme, sonstige Organisationen für Herstellerverantwortung, Betreiber von Branchenlösungen und Hersteller, die die Erfüllung ihrer erweiterten Herstellerverantwortung individuell wahrnehmen, sind verpflichtet, Maßnahmen zur Reduzierung und Prävention von Verpackungen und Verpackungsabfällen durchzuführen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VerpackDG/59#abs-2 (2) Maßnahmen im Sinne von Absatz 1 sind insbesondere:
Maßnahmen nach Absatz 1 können in Form von Investitionen in Prozesse und sonstige Maßnahmen, die der Vermeidung von Verpackungen und Verpackungsabfällen durch Wiederverwendung und Wiederbefüllung dienen, oder durch die Förderung von Maßnahmen Dritter, die diesem Zweck dienen, erfolgen. Die nach Absatz 1 Verpflichteten können sich bei der Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 1 unter Einhaltung der Vorgaben des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen koordinieren oder gemeinschaftlich erfüllen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VerpackDG/59#abs-3 (3) Die nach Absatz 1 durchgeführten Maßnahmen sind von den in Absatz 1 genannten Verpflichteten bis zum 31. März eines jeden Jahres für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr zu dokumentieren. Die Dokumentation ist der zuständigen Landesbehörde auf Verlangen unverzüglich vorzulegen.