Gesetze / Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz

VerpackDG

§ 12 Beschränkungen der Bereitstellung bestimmter Verpackungen

Stand: 12.08.2026

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VerpackDG/12#abs-1 (1) Endvertreibern ist die Bereitstellung im Bundesgebiet von leichten Kunststofftragetaschen, die dazu bestimmt sind, in der Verkaufsstelle mit Waren befüllt zu werden, verboten. Satz 1 gilt nicht für sehr leichte Kunststofftragetaschen, die aus Hygienegründen erforderlich sind oder als Verkaufsverpackung für lose Lebensmittel bereitgestellt werden, um Lebensmittelverschwendung zu verhindern.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VerpackDG/12#abs-2 (2) Beschränkungen des Inverkehrbringens von Verpackungen nach § 3 der Einwegkunststoffverbotsverordnung bleiben unberührt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VerpackDG/12#abs-3 (3) Verpackungen sind so zu entwickeln, herzustellen und zu vertreiben, dass Verpackungsvolumen und -masse auf das Mindestmaß begrenzt werden, das zur Gewährleistung der erforderlichen Sicherheit und Hygiene der zu verpackenden Ware und zu deren Akzeptanz durch den Verbraucher angemessen ist.

§ 11 § 13