Gesetze / Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz

VerpackDG

§ 11 Ausnahmen von der Systembeteiligungspflicht

Stand: 12.08.2026

Bund

Die §§ 7 bis 10 gelten nicht für Hersteller von

1.
wiederverwendbaren Verpackungen, deren tatsächliche Rücknahme und Wiederverwendung durch ein bestehendes Wiederverwendungssystem ermöglicht wird,
2.
Einweggetränkeverpackungen, die nach § 46 der Pfandpflicht unterliegen,
3.
Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter oder
4.
Verpackungen, die nachweislich nicht im Bundesgebiet an Endabnehmer abgegeben werden.
§ 10 § 12