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Verordnung Sofortprogramm Straße

§ 4 Verteilung und Auszahlung der Mittel

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Verordnung%20Sofortprogramm%20Stra%C3%9Fe/4#abs-1 (1) Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr setzt die Höhe der Sonderzuweisung jeweils als Festbetrag durch Festsetzungsbescheid fest.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Verordnung%20Sofortprogramm%20Stra%C3%9Fe/4#abs-2 (2) Die Höhe der Zuweisung richtet sich nach der Netzlänge gemäß dem Straßenverzeichnis mit Stand 1. Januar 2013 und für Kreisstraßen und Gemeindestraßen gestaffelt entsprechend dem Verhältnis der Zuweisungen nach § 18 Abs. 1 Satz 1 und § 20 Abs. 1 Satz 1 SächsFAG . Die Bundes- und Staatsstraßen in kommunaler Baulast werden hinsichtlich der Staffelung bei der Zuweisung den Kreisstraßen gleichgestellt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Verordnung%20Sofortprogramm%20Stra%C3%9Fe/4#abs-3 (3) Die Auszahlung der Sonderzuweisung erfolgt in einem Betrag ohne Antrag nach Bestandskraft des jeweiligen Festsetzungsbescheids im Jahr 2013 und im Jahr 2014.

§ 3 § 5