(1) Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr setzt die Höhe der Sonderzuweisung jeweils als Festbetrag durch Festsetzungsbescheid fest.
(2) Die Höhe der Zuweisung richtet sich nach der Netzlänge gemäß dem Straßenverzeichnis mit Stand 1. Januar 2013 und für Kreisstraßen und Gemeindestraßen gestaffelt entsprechend dem Verhältnis der Zuweisungen nach § 18 Abs. 1 Satz 1 und § 20 Abs. 1 Satz 1 SächsFAG . Die Bundes- und Staatsstraßen in kommunaler Baulast werden hinsichtlich der Staffelung bei der Zuweisung den Kreisstraßen gleichgestellt.
(3) Die Auszahlung der Sonderzuweisung erfolgt in einem Betrag ohne Antrag nach Bestandskraft des jeweiligen Festsetzungsbescheids im Jahr 2013 und im Jahr 2014.