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Verordnung Sofortprogramm Straße

§ 3 Zu finanzierende Schadensmaßnahmen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Verordnung%20Sofortprogramm%20Stra%C3%9Fe/3#abs-1 (1) Die im Rahmen dieser Verordnung zugewiesenen Mittel sind ausschließlich zur Beseitigung der Winterschäden 2012/2013 an Straßen in kommunaler Baulastträgerschaft zu verwenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Verordnung%20Sofortprogramm%20Stra%C3%9Fe/3#abs-2 (2) Die erforderlichen Bauleistungen sind nachhaltig, angemessen, nach den anerkannten Regeln der Technik, unter Einhaltung der bautechnischen Vorschriften und dem Schadensbild entsprechend auszuführen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Verordnung%20Sofortprogramm%20Stra%C3%9Fe/3#abs-3 (3) Auszahlungen können bis zum 31. Dezember 2015 geleistet werden.

§ 2 § 4