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Verordnung Sofortprogramm Straße§ 5 Prüfung der zweckentsprechenden Verwendung
Stand: 26.08.2026
Die zweckentsprechende Verwendung der Haushaltsmittel ist dem Landesamt für Straßenbau und Verkehr nachzuweisen durch Vorlage
1. eines Auszugs aus dem festgestellten Jahresabschluss für die Haushaltsjahre 2013, 2014 und 2015 nach § 88b Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2014 (SächsGVBl. S. 146), die durch Artikel 6 des Gesetzes vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 234, 237) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, für die Landkreise in Verbindung mit § 61 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2014 (SächsGVBl. S. 180), in der jeweils geltenden Fassung, der vollständige Angaben der betreffenden Auszahlungen für Straßenbaumaßnahmen aus der Finanzrechnung enthalten muss; aus dem Auszug muss hervorgehen, dass die kommunalen Baulastträger für die Beseitigung der Winterschäden 2012/2013 zusätzlich zur Zuweisung durch den Freistaat Sachsen eigene Haushaltsmittel in Höhe von mindestens einem Viertel des Zuweisungsbetrages eingesetzt haben,
2. der Bestätigung, dass ein Instandhaltungsplan aufgestellt wurde,
3. einer schriftlichen Bestätigung unter Beifügung einer Bescheinigung der bauausführenden Unternehmen, dass die Bauleistungen entsprechend § 3 Abs. 2 ausgeführt worden sind.