Gesetze / Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung
VermVerkProspV§ 4 Angaben über die Vermögensanlagen
Stand: 14.09.2021
Wird zitiert von 2
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- OLG Hamm, 29.01.2015 – 34 U 169/13Zitiert von 2
- BGH, 05.03.2024 – XI ZB 17/22Haftung des Gründungsgesellschafters wegen des zusätzlichen Vertrauenstatbestands der VertriebsverantwortungZitiert von 14
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Der Verkaufsprospekt muss über die Vermögensanlagen angeben:
Unbeschadet der Angaben zu den rechtlichen Verhältnissen sind bei Beteiligungen am Ergebnis eines Unternehmens im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 des Vermögensanlagengesetzes der Gesellschaftsvertrag, die Satzung, der Beteiligungsvertrag oder der sonstige für das Anlageverhältnis maßgebliche Vertrag beizufügen; bei Treuhandvermögen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 2 des Vermögensanlagengesetzes ist der Treuhandvertrag als Teil des Prospekts beizufügen. Ebenso sind der Vertrag über die Mittelverwendungskontrolle und der letzte für die konkrete Vermögensanlage nach § 5c Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes festgestellte und veröffentlichte Bericht des Mittelverwendungskontrolleurs beizufügen.