Gesetze / Vermögensanlagen-Veröffentlichungs- und Mitteilungspflichtenverordnung

VermVerMiV

§ 5 Bekanntmachung der Tatsache durch die Bundesanstalt

Stand: 14.09.2021

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VermVerMiV/5#abs-1 (1) Die Mitteilung nach § 11a Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes gilt bei der Bundesanstalt als ordnungsgemäß eingegangen, wenn

1.
die vorgesehene Veröffentlichung die nach § 2 Satz 1 Nummer 1 bis 8 erforderlichen Angaben enthält,
2.
im Falle einer Bevollmächtigung ein Nachweis der Vollmacht nach § 4 Absatz 2 übersandt wird und
3.
die Mitteilung die nach § 4 Absatz 4 und 5 erforderlichen Angaben enthält.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VermVerMiV/5#abs-2 (2) Ist die Mitteilung nicht ordnungsgemäß eingegangen, teilt die Bundesanstalt dem Emittenten oder dem Bevollmächtigten diesen Umstand spätestens am dritten Arbeitstag nach Eingang mit.

§ 4 § 6